Zusatzleistungen
Liebe Patientin,
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erhalten Sie als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung alle notwendigen ärztlichen Leistungen. Im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) steht, dass diese Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Die Krankenkassen zahlen dafür einen Pauschalbetrag, unabhängig davon, wie viele Leistungen Sie wirklich in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus gibt es wünschenswerte und nützliche medizinische Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Diese Wunschleistungen darf ich über die Chipkarte weder erbringen noch abrechnen. Das heißt, ich darf diese Leistungen nicht zu Lasten der Krankenkasse erbringen.
Daraus folgt, dass ich Ihnen diese individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnen muss.